der
Genossenschaft
Das
Goldene Vlies eG
Inhaltsverzeichnis
I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens............... 4
§ 1 Firma und Sitz........... 4
§ 2 Zweck und Gegenstand 4
II. MITGLIEDSCHAFT......... 4
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft................ 4
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft................ 5
§ 5 Kündigung................ 5
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens...... 5
§ 7 Ausscheiden durch Tod.. 5
§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft...... 6
§ 9 Ausschluss 6
§ 10 Auseinandersetzung....... 7
§ 11 Rechte der Mitglieder................ 8
§ 12 Pflichten der Mitglieder................ 8
III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT....... 9
§ 13 Die Organe der Genossenschaft............. 9
A. Der Vorstand... 9
§ 14 Leitung der Genossenschaft............. 9
§ 15 Vertretung. 9
§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes 10
§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat 11
§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis............ 11
§ 19 Willensbildung............. 12
§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats............... 13
§ 21 Gewährung von Krediten oder besonderen Vorteilen an Vorstandsmitglieder..... 13
B. Der Aufsichtsrat 13
§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats............... 13
§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat 14
§ 24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats............... 15
§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung........ 16
C. Die Generalversammlung... 17
§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte............. 17
§ 27 Frist und Tagungsort 18
§ 28 Einberufung und Tagesordnung............... 18
§ 29 Versammlungsleitung... 19
§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung........ 19
§ 31 Mehrheitserfordernisse.. 20
§ 32 Entlastung 21
§ 33 Abstimmungen und Wahlen............... 21
§ 34 Auskunftsrecht.............. 22
§ 35 Versammlungsniederschrift............... 22
§ 36 Teilnahme des Verbandes 23
IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME................. 23
§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben...... 23
§ 38 Gesetzliche Rücklage. 23
§ 39 Andere Ergebnisrücklagen........ 24
§ 39 a Kapitalrücklage............. 24
§ 40 Nachschusspflicht......... 24
V. RECHNUNGSWESEN. 24
§ 41 Geschäftsjahr............... 24
§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht 24
§ 43 Genossenschaftliche Rückvergütung............. 25
§ 44 Verwendung des Jahresüberschusses.... 25
§ 45 Deckung eines Jahresfehlbetrages........ 26
VI. LIQUIDATION.............. 26
§ 46........ 26
VII. BEKANNTMACHUNGEN 26
§ 47........ 26
VIII. GERICHTSSTAND....... 26
§ 48........ 26
IX. MITGLIEDSCHAFTEN.. 27
§ 49........ 27
1.
Die Firma der Genossenschaft lautet:
"Das Goldene Vlies eG".
2. Die Genossenschaft
hat ihren Sitz in 34628 Willingshausen.
1. Zweck der
Gesellschaft ist die Förderung des Erwerbs und/oder der Wirtschaft der
Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
2. Gegenstand des
Unternehmens ist der Ankauf von Rohwolle und die Verarbeitung und Vermarktung
von Wolle und Wollerzeugnissen des Coburger Fuchsschafes.
3.
Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder
ist zugelassen.
1.
Die Mitgliedschaft können erwerben:
(a) natürliche Personen,
(b) Personengesellschaften
juristische Personen
des privaten oder öffentlichen Rechts.
2. Personen, die die Voraussetzungen für den
Erwerb der Mitgliedschaft nicht erfüllen, können mit Zustimmung des
Aufsichtsrats als Mitglied aufgenommen werden, wenn deren Mitgliedschaft im
Interesse der Genossenschaft liegt.
3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
(a) eine von dem
Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den
Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entspricht und
(b) Zulassung durch
Beschluss des Vorstandes
4. Das Mitglied ist unverzüglich in die
Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. (e) einzutragen und hiervon unverzüglich
zu benachrichtigen.
Die Mitgliedschaft endet durch
(a) Kündigung (§ 5)
(b) Übertragung des
Geschäftsguthabens (§ 6)
(c) Tod (§ 7)
(d) Auflösung einer
juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8)
(e) Ausschluss (§ 9).
1.
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich
kündigen.
2.
Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt
ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der
Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere
Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten kündigen.
1.
Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des
Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen
anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung
ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die
Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung
des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile,
mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten
wird.
2.
Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung
des Vorstands.
Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet am Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes).
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
1. Ein Mitglied kann aus
der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden aus
den im Gesetz (§ 68 des Genossenschaftsgesetzes) genannten Gründen oder wenn
(a) es trotz
schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen
oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht
nachkommt,
(b) es unrichtige
Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder
unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und / oder wirtschaftlichen Verhältnisse
abgibt,
(c) es durch
Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese
schädigt oder geschädigt hat oder wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit
gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,
(d) es zahlungsunfähig
geworden oder überschuldet ist oder über das Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist,
(e) es seinen Sitz oder
Wohnsitz verlegt oder sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist,
(f) die Voraussetzungen
für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr
vorhanden sind,
(g) es ein eigenes mit
der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an
einen solchen beteiligt, oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb
stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt,
(h) sich sein Verhalten
mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.
2. Für den Ausschluss ist der Vorstand
zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur
durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
3. Vor der Beschlussfassung ist dem
Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss
zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der
Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund
mitzuteilen.
4. Der Beschluss, durch den das Mitglied
ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie
den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
5. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von
dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der
Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung
teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
6. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die
Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit
der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die
Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
7. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen,
gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche
Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der
Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
1. Für die
Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft
ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem
Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des
Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
2. Das ausgeschiedene
Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens binnen
einer Frist von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden. Darüber hinaus hat es
keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist
berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene
Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben
aufzurechnen.
3. Reicht das Vermögen
der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur
Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausscheidende Mitglied verpflichtet,
von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu
errechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme an die Genossenschaft zu
zahlen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds
für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren.
4. Die Absätze 1 und 2
gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner
Geschäftsanteile.
Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,
(a) an der
Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen
teilzunehmen,
(b) in der
Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu
verlangen (§ 34),
(c) Anträge für die
Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der
Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder, höchstens jedoch von
20 Mitgliedern (§ 28 Absatz 4),
(d) bei Anträgen auf
Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen
Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der
Mitglieder, höchstens jedoch von 20 Mitgliedern (§ 28 Absatz 2),
(e) nach Maßgabe der
einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen
Ausschüttungen teilzunehmen,
(f) rechtzeitig vor
Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine
Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit
gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
(g) die Niederschrift
über die Generalversammlung einzusehen,
(h) die Mitgliederliste
einzusehen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
(a) den Bestimmungen des
Genossenschaftsgesetzes und der Satzung sowie den Beschlüssen der
Generalversammlung nachzukommen,
(b) die Einzahlungen auf
den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gem. § 37 zu leisten,
(c) bei der Aufnahme ein
der Kapitalrücklage (§ 39 a) zuzuschreibendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn
dies von der Generalversammlung festgesetzt wird,
(d) Geschäftsanteile nach
Maßgabe des § 37 Abs. 3 zu übernehmen,
(e) der Genossenschaft
jede Änderung seiner Anschrift, Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und
Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen,
(f) Angebotsunterlagen,
Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der
Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
(g) die geltenden
allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft
einzuhalten.
Die Organe der Genossenschaft
sind:
a
Der Vorstand
b
Der Aufsichtsrat
c
Die Generalversammlung
1. Der Vorstand leitet die
Genossenschaft in eigener Verantwortung.
2. Der Vorstand führt
die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze,
insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der gemäß § 16 Absatz
2 Buchstabe (b) zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand.
3. Der Vorstand vertritt
die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.
1. Zwei
Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen
und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung). Die Genossenschaft kann auch
durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich
vertreten werden.
2. Die Vorschriften über
die Erteilung von Prokura und sonstigen Vollmachten bleiben unberührt
(rechtsgeschäftliche Vertretung). Näheres regelt die Geschäftsordnung für den
Vorstand.
1. Die
Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden.
Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäfts-geheimnisse,
die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie
Stillschweigen zu bewahren.
2. Der Vorstand ist
insbesondere verpflichtet,
(a) die Geschäfte der
Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung ordnungsgemäß zu
führen und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß
erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden,
(b) eine Geschäftsordnung
nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen, die der einstimmigen
Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen ist,
(c) die für einen
ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und
organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
(d) für ein
ordnungsmäßiges, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches
Rechnungswesen zu sorgen,
(e) über die Zulassung
des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren
Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des
Genossenschaftsgesetzes zu führen,
(f) ordnungsgemäße
Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres
aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen,
(g) spätestens innerhalb
von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und
Lagebericht (soweit gesetzlich erforderlich) aufzustellen und unverzüglich dem
Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung
vorzulegen,
(h) dem gesetzlichen
Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die
Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen,
(i) im Prüfungsbericht
festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.
1. Der Vorstand hat dem
Aufsichtsrat mindestens jährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass
unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die
Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere
über den Investitions- und Kreditbedarf, zu unterrichten.
2. Der Vorstand hat dem
Aufsichtsrat mindestens jährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen,
u. a. zu berichten:
(a) über die
geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand
von Zwischenabschlüssen,
(b) über die
Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der
Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos,
(c) über die von der
Genossenschaft gewährten Kredite.
1. Der Vorstand besteht
aus mindestens zwei Mitgliedern. Vorstandsmitglieder, die nicht hauptamtlich
tätig sind, sollen selbständige, aktiv tätige Mitglieder sein. Hauptamtliche
Geschäftsführer müssen dem Vorstand angehören.
2. Die hauptamtlichen
Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt, die übrigen wählt die
Generalversammlung.
3. Hauptamtliche
Mitglieder des Vorstandes scheiden zum Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand
aus, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben, können nicht in den Vorstand gewählt bzw. zu
Vorstandsmitgliedern bestellt werden.
4. Der Aufsichtsrat
schließt namens der Genossenschaft Dienstverträge mit den hauptamtlichen
Vorstandsmitgliedern ab. Die Dienstverträge werden vom Aufsichtsrats-vorsitzenden
namens der Genossenschaft unterzeichnet.
5. Für die Kündigung des
Dienstverhältnisses eines hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung
der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von
Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen
Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des
Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die
Generalversammlung zuständig.
Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge.
6. Die Amtsdauer der
nicht hauptamtlichen Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Jährlich scheidet
ein Drittel - bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl zunächst die geringere
An-zahl, mindestens jedoch einer -, und zwar jeweils die dienstältesten
Vorstandsmitglieder, aus dem Vorstand aus. Sofern die Generalversammlung nichts
abweichendes beschließt, bleiben sie im Amt, bis die Beendigung ihrer
Vertretungsbefugnis oder bis die Neuwahl eines anderen Vorstandsmitglieds zur
Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet worden ist. Als
Dienstalter gilt die Zeit von ihrer letzten Wahl an. Bei gleichem Dienstalter
werden die zuerst Ausscheidenden durch das Los bestimmt. Wiederwahl ist
zulässig.
7. Die Generalversammlung
kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben.
8. Der Aufsichtsrat ist
befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig bis zur
Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden Generalversammlung von ihren
Geschäften zu entheben und we-gen einstweiliger Fortführung derselben das
Erforderliche zu veranlassen.
9. Scheiden aus dem
Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor erteilter Entlastung in den
Aufsichtsrat gewählt werden.
10. Die
Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach
rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein
Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die
Amtsniederlegung gegeben ist.
1. Die Entscheidungen
des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen
sind nach Bedarf, in der Re-gel aber vierteljährlich, einzuberufen. Eine
Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied des
Vorstandes dies unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung der
Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, der die wesentlichen zur
Verhandlung kommenden Gegenstände auf der Einladung mitteilen soll. Näheres
regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
2. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst
seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Beschlüsse sind zu
Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend
zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitglie-dern
zu unterzeichnen.
4. Wird über
Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines
Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder
einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so
darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht
teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
Die Gewährung von Krediten oder von anderweitigen Vorteilen besonderer Art an Mitglieder des Vorstands, deren Ehegatten, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedarf der Beschlussfassung des Vorstands und der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrates.
1. Der Aufsichtsrat hat
die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über
die Abgelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit
Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von
ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft
einsehen, die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die Schuldposten
und sonstigen Haftungsverhältnisse prüfen.
2. Der Aufsichtsrat hat
mindestens einmal im Jahr bei der Aufnahme der Bestände mitzuwirken und die
Bestandslisten zu überprüfen.
3. Der Aufsichtsrat kann
zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner
Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere
des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen.
Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder
entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der
Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens
aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend
§ 25.
4. Der Aufsichtsrat hat
den Jahresabschluss, den Lagebericht (soweit gesetzlich erforderlich) und den
Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für
die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung
des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.
5. Der Aufsichtsrat hat
an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung
(Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung
über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
6. Einzelheiten über die
Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des
Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung
auszuhändigen.
7. Die Mitglieder des
Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft zu beachten. Sie
haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie
der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat
bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
8. Die Mitglieder des
Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung
(Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung
dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1
Buchstabe (k). Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung
der Generalversammlung.
1. Über folgende
Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in
getrennter Abstimmung:
(a) die Grundsätze der
Geschäftspolitik
(b) die Aufnahme,
Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, soweit nicht die
Generalversammlung nach § 30 Buchst.
l) zuständig ist,
(c) der Erwerb, die
Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie
grundstücksgleichen Rechten, die Errichtung von Gebäuden, die Übernahme und die
Aufgabe von Beteiligungen, soweit diese Geschäfte außerhalb des satzungsgemäßen
ordentlichen Geschäftsverkehrs liegen, sowie der Erwerb und die Aufgabe der
Mitgliedschaft bei Genossenschaften - einschließlich der Teilkündigung.
Ausgenommen ist der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen,
(d) die Abgabe von
rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere von
solchen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem
Umfang für die Genossenschaft begründet werden, sowie über die Anschaffung und
Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als 5.000,- EUR,
(e) der Beitritt zu
Organisationen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen sowie der Austritt bei
diesen,
(f) die Festlegung von
Termin und Ort der Generalversammlung,
(g) die Verwendung der
Rücklagen gem. §§ 39, 39 a,
(h) die Errichtung und
Schließung von Niederlassungen und Warenlagern,
(i) die Erteilung und
Widerruf von Prokura,
(j) die Ausschüttung
einer Rückvergütung (§ 43),
(k) die Festsetzung von
Pauschalerstattungen der Auslagen an Mitglieder des Aufsichtsrats gem. § 22
Abs. 8
(l) die Hereinnahme von
Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller
Beteiligungen.
2. Gemeinsame Sitzungen werden von dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die
Einberufung gilt § 25 Abs. 4 entsprechend. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand
und Aufsichtsrat sind auch erforderlich zur Entgegennahme des Berichts über das
voraussichtliche Ergebnis der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) und zur
Beratung über den schriftlichen Prüfungsbericht.
3. Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen
führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls
nichts anderes besprochen wird.
4. Vorstand und Aufsichtsrat sind
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr
als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
5. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die
Mehrheit sowohl in Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
6. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem
gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmungen
ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 3 und § 25 Abs. 6
entsprechend.
1. Der Aufsichtsrat
besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt
werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll stets durch drei teilbar
sein. Mitglied des Aufsichtsrates kann nur werden, der die Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 2 GenG erfüllt.
2. Bei der Wahl der
Mitglieder des Aufsichtsrats muss über jeden einzelnen Kandidaten getrennt
abgestimmt werden. Für die Wahl gilt im übrigen § 33.
3. Das Amt eines
Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die
Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das
dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr,
in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich
scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus; bei einer nicht durch
drei teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. In den beiden ersten Jahren
entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Bei Erweiterung des Aufsichtsrates
scheidet von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das dienstälteste
Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel
aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitgliedern
die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
4. Scheiden Mitglieder
im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten
ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden,
nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine
außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl
der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei
herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener
Aufsichtsratsmitglieder.
5. Personen, die das 65.
Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.
6. Aus dem Vorstand
ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn
sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
1. Der Aufsichtsrat
wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden,
im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein
Vorsitzender oder ein Stellvertreter nicht gewählt oder beide verhindert sind,
werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste
Aufsichtsratsmitglied einberufen.
2. Der Aufsichtsrat ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er
fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in
diesem Fall das Los. § 33 gilt sinngemäß.
3. Eine Beschlussfassung
ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege
schriftlicher, fernschriftlicher oder telegrafischer Abstimmung oder durch
Telefax zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein
Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des
Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
4. Die Sitzungen des
Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der
Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft
dies im Interesse der Genossenschaft nötig erscheint, ebenso wenn es der
Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht
entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts
selbst den Aufsichtsrat einberufen.
5. Die Beschlüsse des
Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die
Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei
Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der
Genossenschaft aufzubewahren.
6. Wird über die
Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines
Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister
oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren,
so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung
nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung
zu hören.
1. Die Mitglieder üben
ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung
aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.
2. Jedes Mitglied hat
eine Stimme.
3. Geschäftsunfähige,
beschränkt Geschäftsfähige sowie juristische Personen und
Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw.
zur Vertretung berechtigten Gesellschafter aus.
4. Mitglieder oder deren
gesetzliche Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können
sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5
Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können
das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben Ein
Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte
können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder
Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zu dieser in einem Organ- oder
Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den
Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), können nicht bevollmächtigt werden.
5. Stimmberechtigte
gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf
Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.
6. Niemand kann für sich
oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird,
ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit
zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene
Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der
Beschlussfassung zu hören.
1. Die ordentliche
Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres stattzufinden.
2. Außerordentliche
Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
3. Die
Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand
und Aufsichtsrat gem. § 23 Abs. 1 Buchst. (f) einen anderen Tagungsort
festlegen.
1. Die
Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur
Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder
satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft
erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
2.
Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen
unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der
Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Genossenschaftsmitglieder,
höchstens jedoch von 20 Mitgliedern.
3. Die
Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher
Mitglieder einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen,
die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs. 7) der Einberufung und dem Tage der
Generalversammlung liegen muss. Bereits bei der Einberufung sollen die
Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gegeben werden.
4.
Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die
Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von
ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass
Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden;
hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der
Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 20 Mitgliedern.
5. Über Gegenstände,
deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens drei
Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der
Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden, hiervon sind
jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf
Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
6. Zu Anträgen und
Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
7. In den Fällen der
Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage
vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler.
Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
(a) Änderung der Satzung,
(b) Umfang der
Bekanntgabe des Prüfungsberichts
(c) Feststellung des
Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des
Jahresfehlbetrages,
(d) Entlastung des
Vorstands und des Aufsichtsrats,
(e) Wahl der Mitglieder
des Aufsichtsrats und des Vorstandes, soweit diese nicht vom Aufsichtsrat zu
wählen sind sowie Festsetzung einer Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von
§ 22 Abs. 8,
(f) Widerruf der
Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats,
(g) Ausschluss von
Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
(h) Verfolgung von
Regressansprüchen gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer
Organstellung,
(i) Festsetzung der
Beschränkungen bei Kreditgewährung gem. § 49 des Genossenschaftsgesetzes
-
durch den Vorstand allein
-
durch den Vorstand mit Genehmigung des Aufsichtsrats,
(j) Austritt aus
genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,
(k) Verschmelzung der
Genossenschaft sowie über sonstige Angelegenheiten, für die nach dem
Umwandlungsgesetz ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist,
(l) Aufnahme und
Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der
Genossenschaft berührt,
(m) Auflösung der
Genossenschaft,
(n) Fortsetzung der
Genossenschaft nach beschlossener Auflösung,
(o) Festsetzung eines
Eintrittsgeldes.
1. Die Beschlüsse der
Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen
Stimmen, soweit nicht das Ge-setz oder diese Satzung eine größere Mehrheit
vorschreibt.
2. Eine Mehrheit von
drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden
Fällen erforderlich:
(a) Änderung der Satzung
(b) Aufnahme,
Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereiches, der den Kernbereich der
Genossen-schaft berührt,
(c) Widerruf der
Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme des in § 40 des
Genossenschaftsgesetzes geregelten Falles sowie von Mitgliedern des
Aufsichtsrats,
(d) Ausschluss von
Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats aus der Genossenschaft,
(e) Austritt aus
genossenschaftlichen Verbänden und Zentralen sowie sonstiger Vereinigungen,
(f) Verschmelzung der
Genossenschaft sowie bei sonstigen Angelegenheiten, für die nach dem
Umwandlungsgesetz ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist,
(g) Auflösung der
Genossenschaft,
(h) Fortsetzung der
Genossenschaft nach beschlossener Auflösung,
3. Ein Beschluss über die Änderung der
Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen
Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der
Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller
Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung
anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die
über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht
erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung
beschließen.
4. Vor der Beschlussfassung über die
Verschmelzung, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie
die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des
Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der
Generalversammlung zu verlesen.
5. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig
abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die
eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder
anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder
Diensten eingeführt oder erweitert wird.
6. Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in
Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden.
1. Ein Mitglied kann das
Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob es zu
entlasten ist.
2. Über die Entlastung
von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen. Hierbei haben weder die
Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.
1. Abstimmungen und
Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen
durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens
der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen
Stimmen es verlangt.
2. Bei der Feststellung
des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen
gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet in
diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine
Stimme abgegeben werden.
3. Wird eine Wahl mit
Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie
Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel
die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind
die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
4. Wird eine Wahl mit
Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer
Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die
erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden
Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall
ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
5. Der Gewählte hat
unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
1. Jedem Mitglied ist
auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der
Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der
Aufsichtsrat.
2. Die Auskunft darf
verweigert werden, soweit
(a) die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
(b) die Fragen
steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,
(c) die Erteilung der
Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
(d) das
Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
Dritten betrifft,
(e) es sich um
arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern
der Genossenschaft handelt,
(f) die Verlesung von
Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde,
(g) sich die Frage auf
die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft oder deren Kalkulationsgrundlagen
bezieht.
1. Die Beschlüsse der
Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.
2. Die Niederschrift
soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag
der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen
und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung
angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem
Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung
teilgenommen haben, unterschrieben werden. Ihr sind die Belege über die
Einberufung als Anlagen beizufügen.
3. Wird eine Änderung
der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Ziffer 2 bis 5, Abs. 3
des Genossenschaftsgesetzes aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung
des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist der Niederschrift außerdem
ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter
von Mitgliedern beizufügen.
4. Die Niederschrift ist
mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem
Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.
Vertreter des Prüfungsverbands und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.
1. Der Geschäftsanteil
beträgt 100,- EUR.
2. Der Geschäftsanteil
ist sofort voll einzuzahlen.
3.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich mit 2
Geschäftsanteilen an der Genossenschaft zu beteiligen.
4. Ein Mitglied kann
sich über die Pflichtanteile hinaus mit Zustimmung des Vorstandes mit weiteren
Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten
Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen
werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist. Das gleiche gilt
für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt
Absatz 2 entsprechend.
5. Die auf den / die
Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften
und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das
Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
6. Das Geschäftsguthaben
darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft
nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der
Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung
darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
7. Die Abtretung oder
Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der
Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens
durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft
ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.
1. Die gesetzliche
Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten.
2. Sie wird gebildet
durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 20 Prozent des Jahresüberschusses
zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen
Verlustvortrages, solange die Rücklage 20 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.
3. Über die Verwendung
der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.
Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 20 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages und abzüglich eines evtl. Verlustvortrages sowie ein Betrag, der mindestens 20 Prozent der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in ge-meinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. g).
Werden Eintrittsgelder, Baukostenzuschüsse oder vergleichbare Beiträge erhoben, so sind sie einer zu bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. g).
Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist auf die Haftsumme beschränkt. Die Haftsumme für jeden Geschäftsanteil beträgt 0,- EUR.
Das Geschäftsjahr der
Genossenschaft ist das Kalenderjahr.
1. Der Vorstand hat
innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss
und den Lagebericht (soweit gesetzlich erforderlich) für das vergangene
Geschäftsjahr aufzustellen.
2. Der Aufsichtsrat hat
bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken.
3. Der Vorstand hat den
Jahresabschluss sowie ggf. den Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und
sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des
Jahresabschlusses vorzulegen.
4. Jahresabschluss und
ggf. Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine
Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder
an einer anderen bekanntzumachenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder
ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
5. Der Bericht des
Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und ggf. des
Lageberichts ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
6. Der Jahresabschluss
und ggf. der Lagebericht sind dem zuständigen Prüfungsorgan mit den von ihm
geforderten Nachweisen unverzüglich einzureichen.
1. Vorstand und
Aufsichtsrat beschließen vor Erstellung der Bilanz, welcher Teil des
Überschusses als genossenschaftliche Rückvergütung ausgeschüttet wird. Dabei
ist auf einen angemessenen Jahresüberschuss Bedacht zu nehmen. Auf die von
Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen
Rechtsanspruch.
2. Bis zur
Volleinzahlung des Geschäftsanteils wird die dem Mitglied gewährte
genossenschaftliche Rückvergütung zu 50 % den Geschäftsguthaben
gutgeschrieben, soweit nicht die Generalversammlung einen anderen Prozentsatz
beschließt.
Über die Verwendung des Jahresüberschusses
beschließt die Generalversammlung; er kann, soweit er nicht den Rücklagen (§§
38, 39, 39a) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die
Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des
vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung sind
zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil
geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden
Kalenderhalbjahres an zu berücksichtigen. Der auf die Mitglieder entfallende
Teil des Gewinns wird dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der
Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben
wieder ergänzt ist.
1. Über die Deckung
eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
2. Soweit ein Jahresfehlbetrag
nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen
Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder die
Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der
Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken.
3. Werden die
Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne
Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder
der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn
des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.
1. Die Bekanntmachungen
der Genossenschaft werden unter ihrer Firma im "Schwälmer Boten", der
Jahresabschluss wird, sofern er zu veröffentlichen ist, im "Schwälmer Boten"
veröffentlicht.
2. Bei der
Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
3. Ist die
Bekanntmachung in einem der in Absatz 1 genannten Blätter unmöglich, so
erfolgen die Veröffentlichungen bis zur Bestimmung anderer
Bekanntmachungsorgane im Bundesanzeiger.
Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem
Mitgliedsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz
der Genossenschaft zuständig ist.
Die Genossenschaft ist Mitglied des Genossenschaftsverbandes Hessen/Rheinland-Pfalz/Thüringen e.V..
Diese Satzung wurde in der Generalversammlung am 16.
September 2001 angenommen.